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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: September 2026 — KI Schmiede e.U., Sitz: Wien, FN 679871 k.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der KI Schmiede e.U. (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG. Diese AGB gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform.
(4) Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber im Rahmen des Angebots übermittelt oder zugänglich gemacht werden und der Auftraggeber das Angebot annimmt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt durch schriftliches Angebot des Auftragnehmers und dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann schriftlich, per E-Mail oder durch schlüssiges Verhalten (insbesondere durch Abruf der Leistung) erfolgen.
(2) Angebote des Auftragnehmers sind 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum bindend, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum angegeben ist. Gegenofferten oder inhaltliche Abweichungen seitens des Auftraggebers gelten als neues Angebot des Auftraggebers und beenden die Bindungswirkung des ursprünglichen Angebots.
(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das jeweilige Angebot. Mündliche Nebenabreden und Klarstellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer dokumentiert mündlich besprochene Klarstellungen innerhalb von zwei (2) Werktagen per E-Mail und weist darin auf die nachstehende Frist ausdrücklich hin. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang in Textform, gelten die dokumentierten Klarstellungen als vereinbart. Dieses Verfahren gilt nicht für Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, die Mehrkosten oder Terminverschiebungen auslösen — diese unterliegen ausschließlich Abs. 4.
(4) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests), die Mehrkosten oder Terminverschiebungen auslösen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit Angabe des geschätzten Mehraufwands. Daraus entstehende Kosten und Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
(2) Beratungsleistungen — insbesondere Prozess-Reviews, Workshops, Strategieentwicklung und laufende Beratung — sind Dienstleistungen im Sinne des § 1151 ABGB. Der Auftragnehmer schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser AGB sind die zeitgerechte und fachgerechte Leistungserbringung nach dem Stand der Branchenpraktiken sowie die Einhaltung verbindlich vereinbarter Termine. Nicht als wesentliche Vertragspflicht gilt die Erreichung bestimmter Geschäfts- oder Implementierungsergebnisse auf Basis der Empfehlungen.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrags konkrete Werke erstellt (z. B. Software, Prototypen, technische Dokumentation), gelten für diese Werkleistungen die werkvertraglichen Regelungen des ABGB ergänzend.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung zu erbringen und die Art der Durchführung selbst zu bestimmen, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht.
(5) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen grundsätzlich persönlich. Der Einsatz qualifizierter Dritter für spezialisierte Teilleistungen ist zulässig, setzt aber die vorherige schriftliche Information des Auftraggebers voraus. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für alle delegierten Leistungen vollumfänglich verantwortlich.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der zur Entscheidung in Projektangelegenheiten befugt ist und dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist zur Verfügung steht.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Leistungserbringung relevanten Mitarbeiter für Workshops, Interviews und Abstimmungen in dem vereinbarten Umfang verfügbar sind.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend, ohne dass der Auftragnehmer in Verzug gerät. Entstehen dem Auftragnehmer dadurch Mehraufwände, sind diese vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Verzögerungen, die auf unvollständige, fehlerhafte oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind.
§ 5 Termine und Fristen
(1) Termine und Fristen sind Schätzwerte, sofern sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich (fix) gekennzeichnet sind.
(2) Fixtermine gelten nur dann als vereinbart, wenn sie im Angebot als solche bezeichnet werden.
(3) Höhere Gewalt — insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen und Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen — berechtigt den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Bei verbindlich vereinbarten Terminen werden diese um die Dauer der Behinderung nachgelagert, sofern die Behinderung länger als drei (3) Werktage andauert. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer der Behinderung.
(3a) Bei vorübergehender Verhinderung des Auftragnehmers durch Krankheit, Unfall oder vergleichbare persönliche Umstände benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und schlägt eine Terminverschiebung vor. Bei einer Verhinderung von mehr als zehn (10) Werktagen vereinbaren die Parteien das weitere Vorgehen einvernehmlich; kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei den betroffenen Auftrag kündigen. In diesem Fall vergütet der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen; eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers für die Verhinderung ist ausgeschlossen.
(4) Wird erkennbar, dass ein Termin nicht eingehalten werden kann, hat die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich zu informieren.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern im Angebot nicht anders geregelt, gilt folgende Zahlungsstruktur:
- 50 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung (Anzahlung),
- 50 % der vereinbarten Vergütung bei Abschluss der Leistung.
Als „Abschluss der Leistung“ gilt: bei projektbezogenen Aufträgen die Übergabe des finalen Deliverables (Bericht, Dokumentation, Code) per E-Mail oder vereinbarter Schnittstelle; bei Workshops und Prozess-Reviews die Durchführung aller vereinbarten Sitzungen und Übergabe des Abschlussberichts. Eine Abnahme oder Umsetzung durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der in § 456 UGB vorgesehenen Höhe (derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Reise- und Nebenkosten (Fahrtkosten, Übernachtung, Material) werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, sofern im Angebot nicht pauschal inkludiert.
(6) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(7) Bei laufenden Beauftragungen (Retainer, laufende Betreuungsverhältnisse) erfolgt die Abrechnung monatlich zum Monatsende.
(8) Sollte über das Vermögen des Auftraggebers während eines laufenden Auftrags ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung sofort einzustellen und sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen. Der Auftragnehmer kann die Herausgabe von Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Zahlung verweigern.
§ 7 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach folgender Abstufung:
- Vorsatz: Volle Haftung ohne Begrenzung, einschließlich mittelbarer Schäden und Folgeschäden.
- Grobe Fahrlässigkeit: Haftung für direkte Schäden sowie für mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren.
- Leichte Fahrlässigkeit bei wesentlichen Vertragspflichten (§ 3 Abs. 2): Haftung auf die für den jeweiligen Einzelauftrag vereinbarte Nettovergütung beschränkt, ausschließlich für direkte Schäden.
- Leichte Fahrlässigkeit bei nicht-wesentlichen Vertragspflichten: Haftung ausgeschlossen.
(1a) Bei laufenden Beauftragungen (Retainer, laufende Betreuungsverhältnisse) sowie bei nach Aufwand abgerechneten Leistungen gilt als „für den jeweiligen Einzelauftrag vereinbarte Nettovergütung“ im Sinne dieser AGB die Summe der in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis an den Auftragnehmer gezahlten Netto-Honorare des betroffenen Auftrags.
(2) Mittelbare Schäden und Folgeschäden — insbesondere entgangener Gewinn, Datenverlust, Kosten der Ersatzbeschaffung, Ansprüche Dritter und Betriebsunterbrechung — sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit sind sie nur insoweit ersatzfähig, als sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren. Bei Vorsatz besteht keine Begrenzung.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Fehler seiner Empfehlungen und Ergebnisse, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber entgegen § 4 erforderliche Daten, Dokumentation oder Zugänge nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt hat, oder dass dem Auftragnehmer unvollständige oder unrichtige Informationen mitgeteilt wurden. Der Auftragnehmer weist in seinen Berichten auf ihm erkennbare Datenlücken hin.
(4) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen leichter Fahrlässigkeit sind innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber innerhalb von vierundzwanzig (24) Monaten ab Erbringung der jeweiligen Leistung, gerichtlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen sie. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden.
§ 8 Gewährleistung
(1) Für Werkleistungen (§ 3 Abs. 3) gelten die werkvertraglichen Gewährleistungsbestimmungen des ABGB mit folgenden Maßgaben:
(2) Der Auftraggeber hat Werke und Arbeitsergebnisse nach Übergabe innerhalb angemessener Frist zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Für Berichte und Dokumentation beträgt die Rügefrist dreißig (30) Kalendertage ab Übergabe; für sonstige Werke richtet sich die Frist nach den Umständen des Einzelfalls. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist zu. Erst nach zweimaligem fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch kann der Auftraggeber Preisminderung verlangen.
(4) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe.
(5) Für Beratungsleistungen (Dienstverträge) besteht keine Gewährleistung im werkvertraglichen Sinn, da kein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist (§ 3 Abs. 2).
§ 9 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Individuelle Arbeitsergebnisse: An Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer spezifisch für den Auftraggeber erstellt (z. B. individuelle Analyse-Reports, maßgeschneiderte Prozessdokumentation, kundenspezifischer Code), gehen die umfassenden, ausschließlichen Nutzungsrechte mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
(2) Methoden, Frameworks und Tools: Methoden, Frameworks, Templates, Werkzeuge und allgemeine Know-how-Bausteine, die der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags einsetzt oder weiterentwickelt, verbleiben im geistigen Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält hieran ein nicht-ausschließliches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb.
(3) Vorbestehendes geistiges Eigentum (Background IP): Geistiges Eigentum, das vor oder unabhängig vom Auftrag entstanden ist, verbleibt bei der jeweiligen Partei. Soweit solches im Rahmen des Auftrags genutzt wird, gewährt die betreffende Partei der anderen ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht im erforderlichen Umfang.
(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte gemäß Abs. 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für den jeweiligen Einzelauftrag. Bis zum Zahlungseingang darf der Auftraggeber übermittelte Arbeitsergebnisse zu Prüfzwecken einsehen, erwirbt jedoch keine Nutzungsrechte. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Weitergabe oder kommerzielle Nutzung der Ergebnisse bis zum Zahlungseingang zu untersagen. Nutzt der Auftraggeber Arbeitsergebnisse vor vollständiger Bezahlung kommerziell, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar, aus der dem Auftragnehmer Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche erwachsen.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für die Zwecke des Auftrags zu verwenden.
(2) Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt — insbesondere Geschäftsdaten, Prozessinformationen, technische Unterlagen, Kundendaten und strategische Planungen.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- bei Erhalt bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden,
- der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren,
- von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden, oder
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer der Zusammenarbeit und zwei (2) Jahre über deren Ende hinaus fort.
(5) Für Aufträge mit erhöhtem Vertraulichkeitsbedarf kann jede Partei den Abschluss einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) verlangen.
§ 11 Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG).
(2) Erhält der Auftragnehmer im Rahmen reiner Beratungsleistungen (z. B. Prozess-Reviews, Workshops, Systemanalysen) lediglich beiläufig und nicht weisungsgebunden Einblick in personenbezogene Daten des Auftraggebers, stellt dies keine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO dar.
(3) Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers — insbesondere wenn er Systeme aufbaut, konfiguriert, testet, betreibt oder wartet, die personenbezogene Daten verarbeiten —, liegt eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO vor. Die Parteien schließen in diesem Fall vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab.
(4) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (Kontaktdaten der Ansprechpartner, Kommunikationsdaten) zum Zweck der Vertragserfüllung und Geschäftsbeziehungspflege auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO.
(5) Sollte dem Auftragnehmer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden (Datenpanne), benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme. Die Benachrichtigung umfasst Art und Umfang der Datenpanne sowie die eingeleiteten Gegenmaßnahmen.
§ 12 Stornierung, Kündigung und Rücktritt
(1) Projektbezogene Aufträge (Prozess-Reviews, Beratungs- und Implementierungsprojekte): Der Auftraggeber kann den Auftrag bis zehn (10) Werktage vor dem ersten vereinbarten Leistungstermin kostenfrei stornieren. Bei späterer Stornierung vor Leistungsbeginn schuldet der Auftraggeber einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % der vereinbarten Nettovergütung des betroffenen Auftrags — unabhängig davon, ob eine Anzahlung geleistet wurde — für entstandene Vorbereitungskosten, reservierte Kapazitäten und entgangene anderweitige Auftragsmöglichkeiten. Bei mehrteiligen Leistungen sind bereits durchgeführte Teile unabhängig davon vollständig zu vergüten; die Stornopauschale bezieht sich auf den noch nicht erbrachten Teil. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Nach Beginn der Leistungserbringung ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (Abs. 4) bleibt unberührt.
(2) Workshops, Schulungen, Seminare und Coachings: Stornierungen von beauftragten Dienstleistungen (Workshops, Schulungen, Seminaren und Coachings) können nur schriftlich (per E-Mail an mathias@kischmiede.at) entgegengenommen werden. Die Stornierung wird mit dem Tag des Einlangens wirksam. Es gelten nachstehende Stornobedingungen:
- Stornierung bis 75 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
- Stornierung zwischen 74 und 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der vereinbarten Vergütung
- Stornierung zwischen 59 und 45 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 % der vereinbarten Vergütung
- Stornierung ab 44 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 % der vereinbarten Vergütung
Verschiebungen von Dienstleistungen auf einen anderen Zeitpunkt sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern dadurch keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Zusatzkosten sind gegebenenfalls zu belegen und verrechenbar.
(3) Laufende Beauftragungen (Retainer, laufende Betreuungsverhältnisse): Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 30 Kalendertagen zum Monatsende ordentlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Laufende Beauftragungen können mit vierzehn (14) Kalendertagen Vorankündigung vorübergehend pausiert werden (maximal zwei Monate pro Kalenderjahr). Nach Ablauf der Pause läuft der Vertrag automatisch weiter, sofern nicht zuvor ordentlich gekündigt wurde.
(4) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von mindestens 14 Kalendertagen nicht erfüllt,
- über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird,
- der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Beträge trotz Mahnung und Nachfristsetzung von mindestens 14 Kalendertagen in Verzug ist.
(5) Im Fall einer Kündigung — gleich aus welchem Grund — hat der Auftraggeber die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und die vertragsgemäß angefallenen Kosten zu vergüten.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform (E-Mail genügt).
§ 13 Herausgabe und Löschung nach Vertragsende
(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind beide Parteien verpflichtet, vertrauliche Unterlagen und Daten der jeweils anderen Partei auf Verlangen zurückzugeben oder nachweislich zu löschen — es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen dem entgegen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, anonymisierte und aggregierte Erkenntnisse aus der Zusammenarbeit für die eigene Weiterentwicklung und für allgemeine Publikationen zu verwenden, sofern kein Rückschluss auf den Auftraggeber möglich ist. Anonymisiert bedeutet, dass weder Unternehmensname noch eine Kombination aus Branche, Standort und Unternehmensgröße eine Identifizierung ermöglicht.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Vor Einleitung gerichtlicher Schritte bemühen sich die Parteien um eine gütliche Einigung. Hierzu treten Vertreter beider Parteien innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung zu einem Schlichtungsgespräch zusammen. Scheitert die Einigung oder nimmt eine Partei den Termin nicht wahr, steht der Rechtsweg offen. Diese Klausel stellt keine Schiedsvereinbarung im Sinne der §§ 577 ff ZPO dar. Laufende Verjährungs- und sonstige Fristen werden durch die Einladung zum Schlichtungsgespräch nicht gehemmt.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das Handelsgericht Wien, hilfsweise das sachlich zuständige Gericht in Wien.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Einzelvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. E-Mail genügt der Schriftform.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber in allgemeinen Referenzlisten (z. B. Kundenübersicht auf der Website) namentlich zu nennen, sofern der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht. Für darüber hinausgehende Veröffentlichungen — insbesondere Fallstudien, Blogartikel, Konferenzvorträge oder Videoinhalte, die den Auftrag oder dessen Ergebnisse im Detail beschreiben — bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.