Ab 2. August 2026 gilt in Österreich und der gesamten EU die Transparenzpflicht nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, und täuschend echte KI-Bilder, KI-Stimmen sowie KI-Videos brauchen eine Kennzeichnung. Betroffen ist jedes Unternehmen, das KI-Inhalte veröffentlicht, unabhängig von seiner Größe. Eine zuständige nationale Aufsichtsbehörde hat Österreich zu diesem Stichtag noch nicht benannt.
Was sich am 2. August 2026 konkret ändert
Die Kennzeichnungspflicht trifft nicht die Technologie, sondern die Veröffentlichung. Verantwortlich ist, wer den Inhalt publiziert, nicht allein die Plattform dahinter. Die Pflicht wirkt nicht rückwirkend: Sie greift für Inhalte, die ab dem Stichtag erzeugt und veröffentlicht werden. Bereits vorher veröffentlichte Inhalte müssen Sie nicht nachträglich kennzeichnen.
Konkret heißt das für den Arbeitsalltag:
- Chatbots (Artikel 50 Absatz 1). Wer mit einem Kunden-Bot spricht, muss das gleich zu Beginn des Gesprächs erfahren, nicht im Kleingedruckten der AGB. Die Ausnahme greift nur, wenn für eine durchschnittlich informierte Person ohnehin offensichtlich ist, dass eine Maschine antwortet.
- Maschinenlesbare Markierung (Artikel 50 Absatz 2). Jeder KI-Output braucht eine unsichtbare technische Markierung. Verantwortlich dafür ist der Tool-Anbieter, also etwa OpenAI, Google, Meta oder Midjourney, umgesetzt über eingebettete Metadaten oder ein Wasserzeichen wie SynthID. Für Sie als Nutzer bedeutet das: nichts zu tun, außer die Markierung beim Export nicht zu entfernen.
- Sichtbares Label (Artikel 50 Absatz 4). Ein erkennbarer Hinweis am veröffentlichten Inhalt selbst, etwa am Bild oder Video. Dafür sind Sie als Veröffentlichende verantwortlich, zum Beispiel über das offizielle EU-Symbol für KI-generierte Inhalte.
- Fotorealistisch oder erkennbar künstlich. Ein fotorealistisches KI-Bild oder eine geklonte Stimme, die als echt durchgehen könnten, brauchen das sichtbare Label. Eine Illustration oder ein bewusst künstliches Motiv wirkt nicht echt und braucht keines. Bei erkennbar künstlerischen oder satirischen Werken genügt ein dezenter Hinweis, etwa in der Bildunterschrift.
- Texte. KI-generierter Text zu Themen von öffentlichem Interesse muss gekennzeichnet werden, außer ein Mensch hat ihn geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung. Wer einen KI-Rohtext gegenliest und freigibt, muss ihn nicht auszeichnen.
Wer die Pflicht trifft: Anbieter oder Betreiber
Die Verordnung unterscheidet zwischen jenen, die KI-Systeme entwickeln und anbieten, und jenen, die sie einsetzen. Fast jedes österreichische Klein- und Mittelunternehmen gehört zur zweiten Gruppe. Wer ChatGPT, Midjourney oder ein Chatbot-Werkzeug einkauft, gilt als Betreiber und muss offenlegen, schulen und dokumentieren. Die aufwendige technische Dokumentation liegt bei den Anbietern der Systeme.
Für die großen Basismodelle selbst, etwa GPT, Gemini oder Claude, gelten seit 2. August 2025 eigene Pflichten zu technischer Dokumentation und Trainingsdaten nach den Artikeln 51 bis 56. Die Durchsetzung dieser Pflichten durch das KI-Büro der Europäischen Kommission beginnt am 2. August 2026. Das betrifft die Modellhersteller, nicht die Unternehmen, die diese Werkzeuge im Tagesgeschäft einsetzen.
Aufsicht und Sanktionen in Österreich
Zum Stichtag gibt es in Österreich noch keine benannte Marktüberwachungsbehörde für den AI Act. Das nationale Durchführungsgesetz wird laut Bundeskanzleramt derzeit ausgearbeitet. „Ein konkreter Zeitpunkt kann auf Grund laufender Gespräche zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht genannt werden“, hieß es dazu auf Anfrage der APA. Erste Anlaufstelle für Unternehmen bleibt vorerst die KI-Servicestelle der RTR.
Die Pflicht hängt nicht an der Behörde. Sie gilt ab 2. August 2026, mit Aufsicht oder ohne. Artikel 99 der Verordnung sieht bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, bei verbotenen KI-Praktiken bis zu 35 Millionen Euro oder sieben Prozent. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere Betrag. In der Praxis steht am Anfang üblicherweise eine Frist zur Nachbesserung, und Verfahren beginnen meist auf Beschwerde.
Was nicht verschoben wurde
Im Mai 2026 haben sich Kommission, Parlament und Rat mit dem sogenannten Digital Omnibus on AI darauf verständigt, zentrale Fristen der KI-Verordnung nach hinten zu verschieben. Diese Verschiebung betrifft die strengeren Auflagen für sensible Anwendungen, nicht die Transparenzpflichten nach Artikel 50. Die Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026 bleibt davon unberührt.
Ebenfalls unverändert gilt die KI-Kompetenzpflicht nach Artikel 4: Seit 2. Februar 2025 müssen Unternehmen sicherstellen, dass Mitarbeitende, die KI-Systeme einsetzen, über ausreichendes Wissen dazu verfügen. Mehr dazu in unserem Beitrag zur KI-Schulung für Mitarbeiter.
Drei Schritte für die kommende Woche
- Kennzeichnung regeln. Legen Sie schriftlich fest, wer welchen Inhalt wie kennzeichnet, damit es nicht bei jedem Beitrag neu verhandelt wird.
- Tool-Anbieter prüfen. Fragen Sie bei Ihren Anbietern nach, ob die maschinenlesbare Markierung mitgeliefert wird und ob sie bei Ihrem Export-Workflow erhalten bleibt.
- Schulung ansetzen und dokumentieren. Eine dokumentierte KI-Schulung erfüllt die Kompetenzpflicht nach Artikel 4 und sorgt dafür, dass im Team Klarheit herrscht.
Das ist überschaubarer Aufwand. Wer ihn jetzt investiert, hat das Thema geordnet, bevor die nationale Aufsicht überhaupt arbeitsfähig ist.
Fazit: Kennzeichnungspflicht jetzt umsetzen, bevor die Aufsicht steht
Die Transparenzpflicht nach Artikel 50 gilt ab 2. August 2026 für jedes Unternehmen, das KI-Inhalte veröffentlicht, unabhängig von der nationalen Aufsichtsstruktur. Wer Kennzeichnung, Tool-Prüfung und Schulung jetzt klärt, ist vorbereitet, bevor Kontrollen überhaupt beginnen.
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